Entschädigung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Am 22. März 1995 leitete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen B.______, den Präsidenten einer italienischen Käseimportfirma, und gegen unbekannte Personen bei der Schweizerischen Käseunion AG (nachfolgend „Käseunion“) ein. Die Ermittlungen richteten sich in der Folge gegen verschiedene in verantwortlicher Stellung bei der Käseunion bezie- hungsweise beim Bundesamt für Landwirtschaft tätige Personen. Auf An- trag der Bundesanwältin vom 20. Mai 1997 und gestützt auf die Ermächti- gungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Juli 1996 und 8. April 1997 sowie die Vereinigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. August 1997 er- öffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 3. September 1997 die Voruntersuchung gegen C.______, B.______, A.______, D.______und E.______. Es bestand der Verdacht, dass sich diese im Zusammenhang mit Praktiken des Käseexports der ungetreuen Amtsführung, der Urkunden- fälschung im Amt, der aktiven bzw. passiven Bestechung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Widerhandlung gegen EU-Zollrecht schuldig gemacht haben könnten. Am 30. Juni 1999 wurde die Voruntersuchung auf F.______ ausgedehnt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 teilte die Bundesanwaltschaft der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin unter Bezugnahme auf deren Schluss- sowie Ergänzungsbericht mit, dass sie gemäss Art. 120 Abs. 1 BStP von der Strafverfolgung zurücktrete, weil sich der Tatverdacht entwe- der nicht habe erhärten lassen oder aber die fraglichen Delikte jedenfalls teilweise verjährt wären. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Unter- suchungsrichterin das Verfahren für alle in die Voruntersuchung involvier- ten Personen ein und auferlegte die Kosten der eingestellten Untersuchung der Bundeskasse.
B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2003 stellte A.______ bei der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin unter anderem den Antrag zuhanden der Anklage- kammer des Bundesgerichts, ihm sei eine Entschädigung von Fr. 140'283.50 für die Kosten seiner Verteidigung sowie eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragte mit Schreiben vom
25. August 2003, A.______ sei die verlangte Entschädigung für die Vertei- digungskosten auszurichten, insofern noch eine Erklärung, dass diese bis-
- 3 - her tatsächlich von A.______ bezahlt worden seien, eingehe. Zudem stellte sie den Antrag, A.______ sei eine reduzierte Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- für die durch das Verfahren erlittenen Nachteile auszurichten.
C. Mit seiner Stellungnahme vom 30. September 2003 zum Antrag der Eidge- nössischen Untersuchungsrichterin brachte A.______ vor, dass die Kosten seiner Verteidigung nicht von dritter Seite übernommen worden seien. Im Übrigen sei ihm entgegen der Auffassung der Untersuchungsrichterin ein Schaden in der Höhe der mittels Honorarnote ausgewiesenen Forderung seines Verteidigers erwachsen, auch für den Fall, dass er die Forderung noch nicht beglichen hätte. Weder aus kantonalem noch aus Bundesrecht ergebe sich die Pflicht des Anwalts, Kostenvorschüsse zu verlangen, so- dass bei Abschluss des Verfahrens keine oder praktisch keine Restforde- rung mehr bestehe.
Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin hielt in ihrer Eingabe vom
10. Oktober 2003 an ihren Anträgen fest und führte aus, dass nun, da be- stätigt werde, dass die Verteidigungskosten nicht von der Käseunion und offenbar auch nicht von anderer Seite bezahlt worden seien, der Entschä- digung für die Verteidigungskosten nichts entgegenstehe.
D. Gestützt auf Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) überwies die Anklagekammer des Bundesgerichts am 1. April 2004 das Entschädigungsbegehren zur Entscheidung zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Die Beschwerdekammer räumte der Bundesanwaltschaft in der Folge Ge- legenheit ein, das ihr anstelle der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin neu von Gesetzes wegen zustehende Antragsrecht gemäss Art. 122 BStP geltend zu machen. Hiervon machte diese innert Frist keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 13. April 2004 wies A.______ schliesslich auf zusätzli- che Aufwendungen im Umfange von Fr. 5'000.-- seit der Gesuchseinrei- chung hin und ersuchte darum, diese bei der Festlegung der Parteient- schädigung zu berücksichtigen. Die entsprechende Eingabe wurde sowohl dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt als auch der Bundesan- waltschaft zur Kenntnis gebracht.
- 4 -
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).
Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er- reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä- ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44, 47 E. 6).
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E. 2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 22. März 1995 we- gen bestimmter Vorgänge bei der Käseunion ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren ein, in das der Gesuchsteller Ende 1996 einbezogen wurde. Die entsprechende Voruntersuchung wurde am 3. September 1997 wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317 StGB) eröffnet. Dem Gesuchsteller wurde dabei im Wesentlichen vorgeworfen, als Direktor der mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Käseunion unwahre Beurkundungen auf of- fiziellen Formularen veranlasst zu haben, welche die Käseunion als vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement beauftragte Zertifizierungs- stelle vorzunehmen hatte. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Un- tersuchungsrichterin die Voruntersuchung, welche mit diversen Einvernah- men sowie teilweise intensivem, anwaltlichem Beistand verbunden war, für alle involvierten Personen ein. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Verteidigungskosten grundsätzlich erfüllt; gleiches gilt für die Zusprache ei- ner Genugtuung, hat der Gesuchsteller doch, wie den Eingaben und Akten zu entnehmen ist, durch das Verfahren sowie insbesondere durch das Be- kanntwerden der Anschuldigungen in der weiteren Öffentlichkeit eine er- hebliche Verletzung seiner Ehre erlitten.
E. 3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3), kann demgemäss auch eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird. Immerhin wird die Beschwerdekammer, wel- che in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.
E. 3.2 Vorliegend beantragt die Untersuchungsrichterin wie erwähnt, dem Ge- suchsteller sei die verlangte Entschädigung für die Verteidigungskosten und eine reduzierte Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- für die durch das Verfahren erlittenen Nachteile auszurichten. Hiermit kontrastieren al- lerdings die Ausführungen der Untersuchungsrichterin in ihren Eingaben vom 25. August 2003 bzw. 10. Oktober 2003, in welchen sie gegenüber dem Gesuchsteller – trotz gegenteiliger Antragsstellung – implizit einen zi- vilrechtlichen Vorwurf erhebt und sich eingehend zu entsprechenden „Ver-
- 6 - fehlungen“ des Gesuchstellers äussert. Letzterer sah sich denn auch auf- grund dieser Bemerkungen veranlasst, zu den entsprechenden Vorwürfen in seiner Eingabe vom 30. September 2003 Stellung zu nehmen und hatte damit Gelegenheit, sich auch im Hinblick auf eine allfällige Verweigerung bzw. Kürzung der Entschädigung zu äussern.
E. 4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten- auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfertiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung der Verteidigungskosten sowie eine Genugtuung zumindest im vollen Umfange (vgl. hierzu Erwä- gung 5 nachstehend) zu verweigern.
5.
E. 5 Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale su- isse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesproche- nen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um ei- ne zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR be- darf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wider- rechtlichen Verhaltens (nachfolgend Erwägung 4.2.1), welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens (Erwä- gung 4.2.2) und zudem schuldhaft gewesen ist (Erwägung 4.2.3). 4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder un- geschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge-
- 7 - schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun- desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜ- RER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Ge- suchstellers als widerrechtlich qualifiziert werden muss, bildet im vorliegen- den Fall der als Staatsvertrag und damit als Bundesrecht einzustufende Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über verschiedene Zollkonzessionen (SR 0.632.290.14), in welchem für verschiedene Käsesorten Präferenzzölle vereinbart wurden. Wie dem Briefwechsel entnommen werden kann, bilde- te Voraussetzung der entsprechenden Konzessionen unter anderem die Einhaltung von bestimmten Mindesteinfuhrpreisen pro 100 kg. Diese sollten ab 1. Juli 1967 fortschreitend in Kraft treten und nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, ab gleichem Datum, automatisch unter Berücksichtigung der Änderungen in den die Preisbildung für Emmentalerkäse in der Gemein- schaft bestimmenden Faktoren angepasst werden. Um zu gewährleisten, dass die zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen eingehalten wer- den, sah die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Art. 1 Abs. 2 ihrer (mittlerweile nicht mehr rechtskräftigen) Verordnung Nr. 1767/82 vom 1. Juli 1982, welche die Verordnungen Nr. 1054/68, Nr. 1055/68 und Nr. 2965/79 ersetzte, vor, dass die fraglichen Erzeugnisse lediglich dann in den Genuss der (reduzierten) Einfuhrabschöpfungen kommen sollten, wenn eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt und die in der Verordnung fest- gesetzten Bedingungen eingehalten wurden. Die Bescheinigung war nur gültig, wenn sie ordnungsgemäss ausgefüllt und mit dem Sichtvermerk der im Anhang IV als „ausstellende Stelle“ für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz sowie Schmelzkäse bezeichneten Käseunion versehen wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1). Letztere hatte dabei unter anderem zu bestätigen, „que les indica- tions figurant ci-dessus sont exactes et conformes aux dispositions com- munautaires en vigueur“ und „que, pour les produits désignés ci-dessus, ne sont ni ne seront accordées a l’acheteur aucune ristourne ou prime ou au- tre forme de rabais qui puisse avoir pour conséquence d’aboutir à une va- leur inférieure à la valeur minimale fixée à l’importation pour le produit en cause" (vgl. Ziff. 17 der Bescheinigung IMA 1). Innerhalb der Käseunion stand die Berechtigung zur Zeichnung der Bescheinigung nur bestimmten Personen zu, welche jeweils über das Bundesamt für Aussenwirtschaft (In- tegrationsbureau) den verantwortlichen Stellen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften bzw. Union übermittelt werden mussten. Zeichnungsbe- rechtigt war unbestrittenermassen auch der Gesuchsteller.
- 8 - Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002 betreffend Rücktritt von der Strafverfolgung festhielt, standen die operati- ven wie administrativen Verantwortlichen der Käseunion (Direktion, Verwal- tungsrat, Gremium gemäss Art. 6 KMO) seit den frühen 60er Jahren konti- nuierlich unter grossem wirtschaftlichem und politischem Druck, um den im Überfluss produzierten, teuren und qualitativ hochwertigen Käse ins Aus- land zu exportieren. Zu diesem Zweck wurde seitens der Käseunion die Agio-Theorie entwickelt. Diese besagte gemäss eigener Darstellung des Gesuchstellers, dass überschüssige Ware zum Einschmelzen an einen re- gelmässigen Bezüger von Normalware geliefert, diese Ware zum EG- Mindestpreis fakturiert, somit die Zollpräferenz beansprucht und dem Im- porteur die Differenz zum effektiv vereinbarten – unter dem EG- Mindestpreis liegenden – Preis zurückerstattet werden durfte (was zumin- dest teilweise mittels Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der Schweiz und damit in einer für die EG/EU nicht erkennbaren Weise erfolg- te; vgl. unter anderem die Einvernahme von B.______ vom 24. Mai 1996, S. 4), sofern dessen gesamte Bezüge während eines Jahres den EG- Mindestpreis im Durchschnitt erreichten oder überstiegen (vgl. Eingabe vom 16. April 1999 an die Bundesanwaltschaft, S. 13). Auch für die Ausfuhr derartiger Agio-Ware hatten die Unterschriftsberechtigten der Käseunion jeweils in einer Bescheinigung IMA 1 die Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen (insbesondere des Mindesteinfuhrpreises) zu bestätigen. Alle involvierten – zum Teil nicht in die Voruntersuchung einbe- zogenen – Gremienvertreter, die Verwaltungsratspräsidenten und somit auch der Gesuchsteller kannten und sanktionierten diese Vorgehensweise (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Bundesanwalt- schaft vom 23. Dezember 2002 betreffend Rücktritt von der Strafverfol- gung, S. 2). Ob der Sinn, welchen die vorerwähnten Verantwortlichen der Käseunion den Bestimmungen des Briefwechsels vom 29. und 30. Juni 1967 mit Blick auf die Agio-Theorie beigemessen haben, zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung eines Staatsvertrages hat dabei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie vom Vertragstext aus- zugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hin- blick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 127 III 461, 465 E. 3b; 117 II 480, 486 E. 2b; 116 Ib 217, 221 E. 3a). Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende – ausdehnende oder ein- schränkende – Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut ab-
- 9 - weichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 127 III 461, 465 f. E. 3b; 124 I 225, 228 E. 3a). Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Übereinkommens eine Auslegung im Sinne der Agio-Theorie ergibt. Ebenso wenig erlaubt mit Blick auf die erhebliche Bedeutung der Frage für die EG/EU die angeblich mündlich erteilte und heute nicht mehr zweifelsfrei eruierbare Zustimmung eines Beamten in Brüssel namens G.______, der offensichtlich zwischenzeitlich verstorben ist, mit Sicherheit auf eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung im Sinne der Agio-Theorie zu schliessen (dies gilt umso mehr als beispielsweise unklar bleibt, ob G.______ über die Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der Schweiz informiert gewesen ist; vgl. hierzu die Einvernahme von H.______ vom 10. Juli 2001, S. 7). Damit aber muss in der auf dieser Theorie basierenden Vorgehensweise der Käseunion – zu- mindest ohne schriftliche Bestätigung durch die EG bzw. EU (vgl. hierzu Erwägung 4.2.3) – ein Verstoss gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gesehen werden (dem entspricht, dass die Eidge- nossenschaft im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Agio-Geschäfte auf Frankreich und Deutschland offensichtlich Nachzölle in der Höhe von Fr. 6'200'000.-- bzw. Fr. 2'400'000.-- und Bussen von je Fr. 500'000.-- zu bezahlen hatte [vgl. Einvernahmeprotokoll I.______ vom 24. April 2004, S.
E. 5.1 Hat der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen wie hier durch ein leichtfertiges Benehmen verschuldet, so kann die Entschädigung verwei- gert werden (Art. 122 Abs. 1 BStP). Allerdings gilt es zu beachten, dass seine Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwi- schen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446, 455 f. E. 4 b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat also der Beschuldigte nur ei-
- 13 - nen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzah- lung verurteilt werden (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 23). Diese Über- legungen zur Kostenauflage müssen auch bei der Frage, in welchem Um- fange einem Beschuldigten eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten und eine allfällige Genugtuung verweigert werden kann, mutatis mutandis Anwendung finden (in diesem Sinne wohl auch SCHMID, a.a.O., N 1219a, der für die analoge Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung die Möglichkeit bejaht, lediglich teilweise Schadenersatz zuzusprechen, wenn z.B. ein verwerfliches Verhalten des Freigesprochenen nur eine Teil- ursache für die Einleitung des Strafverfahrens bildete). So kann es insbe- sondere bei einer Strafuntersuchung, welche aufgrund ihrer aussergewöhn- lich langen Dauer zu erhöhten Verteidigungskosten und/oder einer schwe- reren Verletzung des Beschuldigten in seinen persönlichen Verhältnissen führte, nicht angehen, diesem jegliche Entschädigung verweigern zu wol- len, sofern er durch sein Verhalten die übermässige Dauer nicht selbst zu verantworten hat.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall bezog die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller En- de 1996 in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein. Das nunmehr eingestellte Verfahren dauerte bis am 8. April 2003 und somit für den Ge- suchsteller insgesamt mehr als sechs Jahre. Wenngleich ein unter zivil- rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Gesuchstellers bejaht werden muss (vgl. Erwägung 4 vorstehend), so kann doch nicht ge- sagt werden, er hätte durch dieses Benehmen Anlass zu einem derartig langen Strafverfahren gegeben (selbst die Untersuchungsrichterin aner- kennt denn auch, dass das Verfahren lange gedauert hat; vgl. Stellung- nahme vom 25. August 2003, S. 6). Die Länge des Verfahrens schlug sich nicht nur in erhöhten Verteidigungskosten nieder, sondern führte auch da- zu, dass die Anschuldigungen gegen den Gesuchsteller, welche sich in der Folge als ungerechtfertigt erwiesen, weiterhin mediale Aufmerksamkeit er- regten. Da das Verhalten des Gesuchstellers nach dem Gesagten zwar hauptsächliche, nicht aber alleinige Ursache für ein Verfahren im vorlie- genden Umfang bildete, erscheint es angemessen und billig, ihn wenigs- tens teilweise zu entschädigen. In Würdigung sämtlicher Umstände recht- fertigt es sich dabei, ihm einen Drittel seiner Verteidigungskosten von ins- gesamt Fr. 145'283.50, mithin Fr. 48’427.85, sowie eine reduzierte Genug- tuung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen.
E. 5.3 Der guten Ordnung halber ist abschliessend nochmals mit Nachdruck dar- auf hinzuweisen, dass es sich bei der teilweisen Verweigerung der Ent- schädigung nur (aber immerhin) um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, nicht aber um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden handelt. Bezüglich letzterem wurde das
- 14 - Verfahren gegen den Gesuchsteller eingestellt, womit feststeht, dass er sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Tatbestände in strafrechtlicher Hin- sicht nicht schuldig gemacht hat. Dabei (nicht aber bei der hier erörterten, nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden teilweisen Verwei- gerung der Entschädigung sowie Genugtuung) hat es sein Bewenden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG); diese ist auf Fr. 1'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Die Aufwendungen des Gesuchstellers für das vorliegende Entschädigungsver- fahren sind in der Honorarnote bereits berücksichtigt.
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E. 7 sowie die entsprechende Aktennotiz]; auch der Gesuchsteller spricht in seiner Eingabe vom 16. April 1999, S. 29, von „ausgefällten Bussen“). In Anbetracht dessen, dass es der Käseunion als Zertifizierungsstelle und im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Funktion gerade auch dem Ge- suchsteller oblag, die erwähnten staatsvertraglichen Bestimmungen einzu- halten, ist demgemäss von einer Verletzung schweizerischer Rechtsnor- men auszugehen. 4.2.2 Ein widerrechtliches Verhalten allein reicht für die Verweigerung der Ent- schädigung nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursa- che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Be- nehmen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindli- chen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 1c). Dabei ist mit dem Bundesgericht zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Ver-
- 10 - haltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten insoweit ausser Be- tracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat.
Vorliegend kann festgehalten werden, dass das gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 verstossende Benehmen des Gesuchstellers geeignet war, den Verdacht auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu erwe- cken. Davon, dass die Strafverfolgungsbehörden übereifrig oder pflichtwid- rig eine Strafuntersuchung eingeleitet hätten, kann nicht gesprochen wer- den. 4.2.3 Im Weiteren setzt die Verweigerung der Entschädigung – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten voraus, wobei den verschiedenen Formen des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) in den Vorschriften über die Verweigerung der Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss mit den Aus- drücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen wird (BGE 116 Ia 162, 171 E. 2c; vgl. in diesem Sinne auch der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP). In der Lehre wird dabei eine Unterteilung in die objektiven und die subjektiven Seiten des Verschuldens vorgenommen: Auf der objektiven Seite des Verschuldens wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2000, § 42 N 28). Als „verwerflich“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP ist dabei das Verhalten desjenigen Beschuldigten zu qualifizieren, der trotzdem handelt, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass seinem Ver- halten eine Strafuntersuchung folgen muss. „Leichtfertig“ steht demgegen- über dem haftpflichtrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit am nächs- ten, also einem bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstoss eines Beschuldigten gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten; eine leichte Fahrlässigkeit genügt nicht (so DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 42 N 29 f., zur analogen Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung; zum Begriff der groben Fahrläs- sigkeit vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 41 N 49 m.w.H.). Auf der subjektiven Seite des Verschuldens bedarf es der Urteils- fähigkeit des Beschuldigten. Diese ist immer im Hinblick auf die konkreten Umstände zu beurteilen, weil die Verschiedenheit der Verhältnisse, die zu einem schädigenden Verhalten führen können, je ein anderes Mass an Einsicht erheischt. Dabei spielen vor allem die subjektiven Eigenschaften des Beschuldigten eine wichtige Rolle; hier kann die Vernachlässigung subjektiver Aspekte bei der Beurteilung der objektiven Seite des Verschul-
- 11 - dens (Sorgfalt) gleichsam kompensiert und relativiert werden (BSK-OR I- SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 52). Entsprechend können Alter, intellektuelle Fähigkeiten und Gemütszustand, aber auch der Beruf, die Erfahrung im Beruf und die damit verbundenen Fachkenntnisse mit einer Erhöhung der Anforderungen verbunden sein (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 5 N 86).
Im vorliegenden Fall ist das zivilrechtliche Verschulden des Gesuchstellers, aber auch weiterer Verantwortlicher der Käseunion, zumindest im Sinne ei- ner groben Fahrlässigkeit zu bejahen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Käseunion die Agio-Theorie – wie vom Gesuchsteller in verschiedenen Einvernahmen geltend gemacht – von G.______ mündlich „akzeptiert erhalten“ hat bzw. dass diese von letzterem gar „vorgeschlagen“ wurde (vgl. in diesem Sinne die Einvernahme vom 18. Januar 1999, S. 20), so ist den Verantwortlichen der Käseunion und damit auch dem Ge- suchsteller vorzuwerfen, angesichts der weit reichenden Implikationen die- ser Theorie allein auf die mündliche Aussage G.______s abgestellt zu ha- ben. Gerade aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung hätten sie wissen müs- sen, dass es sich bei der Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen um eine – nicht nur in politischer Hinsicht – heikle Materie handelte und dass deshalb von einer unzweifelhaften, schriftlichen Bestäti- gung der Agio-Theorie durch die EG bzw. EU nicht hätte abgesehen wer- den dürfen (nicht entschieden zu werden braucht, ob G.______ in diesem Zusammenhang überhaupt als Vertreter der EG/EU im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111] hätte gelten können). Insbesondere war für die Beschuldigten erkennbar, dass ohne eine solche Bestätigung eine rein schweizerische „Zulässigkeitserklärung“ (wie sie offensichtlich seitens des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Aussenwirt- schaft erfolgte; vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 27. April 1995) aufgrund des latenten Interessenkonfliktes nicht zu ge- nügen vermochte. Schliesslich hätte nicht nur die von J.______ (Sektions- chef bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle) und H.______ (ehemaliger Personalchef und Leiter der Abteilung Finanzen/Informatik der Käseunion) gegenüber den Checkeinlösungen geübte Kritik, sondern auch die Tatsa- che, dass sich die Gremiumsvertreter des Eidgenössischen Finanzdepar- tementes jeweils weigerten, die Auflistungen über die Checkauszahlungen in der Schweiz zu unterschreiben (vgl. zum Ganzen Einvernahme von J.______ vom 23. Februar 2001 sowie von H.______ vom 10. Juli 2001), Zweifel am gewählten Vorgehen wecken müssen. Indem die Beschuldigten nichtsdestotrotz die entsprechenden Geschäfte über Jahre hin sanktionier- ten, handelten sie den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten in grober und damit im Sinne des Gesetzes leichtfertiger Weise zuwider. Dabei war es für
- 12 - sie voraussehbar, dass sie sich mit diesem Verhalten dem Verdacht einer Straftat aussetzen und damit ein Strafverfahren auslösen könnten. Ent- sprechend ist ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten zu beja- hen. Die Tatsache, dass die Beschuldigten sich der politischen Unterstützung von höchster Seite sicher glaubten, das Unrechtsbewusstsein, in Berück- sichtigung des damaligen Zeitgeistes, vollkommen fehlte, sie der Überzeu- gung waren, im Interesse der Schweiz zu handeln und nicht daran gedacht haben, die zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen (so die Aus- führungen der Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002, S. 2), vermag am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Zwar fanden diese Gesichtspunkte bei der strafrechtlichen Beurteilung zu Recht Berücksichtigung. Im Rahmen der hier vorzunehmenden, zivilrechtlichen Grundsätzen folgenden Beurteilung liegt indessen ein Verschulden auch dann vor, wenn der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit eines Erfolges oder eines Verhaltens nicht erkannt hat; ein Verschulden wird mit anderen Wor- ten durch einen Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen (mit überzeugender Begründung OFTINGER/STARK, a.a.O., § 5 N 37 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 47). Entspre- chend stossen diesbezügliche Ausführungen des Gesuchstellers, soweit sie nicht die Frage der anzuwendenden Sorgfalt beschlagen, im Entschädi- gungsverfahren grundsätzlich ins Leere.
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundes- anwaltschaft verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 48’427.85 als Entschädi- gung für Anwaltskosten sowie Fr. 2'000.-- als Genugtuung auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller auf- erlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_K 002/04
Entscheid vom 6. Juli 2004 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Ponti und Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Guidon Parteien
A.______,
Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher Beat Messerli,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entschädigung (Art. 122 BStP)
- 2 -
Sachverhalt: A. Am 22. März 1995 leitete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen B.______, den Präsidenten einer italienischen Käseimportfirma, und gegen unbekannte Personen bei der Schweizerischen Käseunion AG (nachfolgend „Käseunion“) ein. Die Ermittlungen richteten sich in der Folge gegen verschiedene in verantwortlicher Stellung bei der Käseunion bezie- hungsweise beim Bundesamt für Landwirtschaft tätige Personen. Auf An- trag der Bundesanwältin vom 20. Mai 1997 und gestützt auf die Ermächti- gungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Juli 1996 und 8. April 1997 sowie die Vereinigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. August 1997 er- öffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 3. September 1997 die Voruntersuchung gegen C.______, B.______, A.______, D.______und E.______. Es bestand der Verdacht, dass sich diese im Zusammenhang mit Praktiken des Käseexports der ungetreuen Amtsführung, der Urkunden- fälschung im Amt, der aktiven bzw. passiven Bestechung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Widerhandlung gegen EU-Zollrecht schuldig gemacht haben könnten. Am 30. Juni 1999 wurde die Voruntersuchung auf F.______ ausgedehnt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 teilte die Bundesanwaltschaft der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin unter Bezugnahme auf deren Schluss- sowie Ergänzungsbericht mit, dass sie gemäss Art. 120 Abs. 1 BStP von der Strafverfolgung zurücktrete, weil sich der Tatverdacht entwe- der nicht habe erhärten lassen oder aber die fraglichen Delikte jedenfalls teilweise verjährt wären. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Unter- suchungsrichterin das Verfahren für alle in die Voruntersuchung involvier- ten Personen ein und auferlegte die Kosten der eingestellten Untersuchung der Bundeskasse.
B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2003 stellte A.______ bei der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin unter anderem den Antrag zuhanden der Anklage- kammer des Bundesgerichts, ihm sei eine Entschädigung von Fr. 140'283.50 für die Kosten seiner Verteidigung sowie eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragte mit Schreiben vom
25. August 2003, A.______ sei die verlangte Entschädigung für die Vertei- digungskosten auszurichten, insofern noch eine Erklärung, dass diese bis-
- 3 - her tatsächlich von A.______ bezahlt worden seien, eingehe. Zudem stellte sie den Antrag, A.______ sei eine reduzierte Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- für die durch das Verfahren erlittenen Nachteile auszurichten.
C. Mit seiner Stellungnahme vom 30. September 2003 zum Antrag der Eidge- nössischen Untersuchungsrichterin brachte A.______ vor, dass die Kosten seiner Verteidigung nicht von dritter Seite übernommen worden seien. Im Übrigen sei ihm entgegen der Auffassung der Untersuchungsrichterin ein Schaden in der Höhe der mittels Honorarnote ausgewiesenen Forderung seines Verteidigers erwachsen, auch für den Fall, dass er die Forderung noch nicht beglichen hätte. Weder aus kantonalem noch aus Bundesrecht ergebe sich die Pflicht des Anwalts, Kostenvorschüsse zu verlangen, so- dass bei Abschluss des Verfahrens keine oder praktisch keine Restforde- rung mehr bestehe.
Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin hielt in ihrer Eingabe vom
10. Oktober 2003 an ihren Anträgen fest und führte aus, dass nun, da be- stätigt werde, dass die Verteidigungskosten nicht von der Käseunion und offenbar auch nicht von anderer Seite bezahlt worden seien, der Entschä- digung für die Verteidigungskosten nichts entgegenstehe.
D. Gestützt auf Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) überwies die Anklagekammer des Bundesgerichts am 1. April 2004 das Entschädigungsbegehren zur Entscheidung zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Die Beschwerdekammer räumte der Bundesanwaltschaft in der Folge Ge- legenheit ein, das ihr anstelle der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin neu von Gesetzes wegen zustehende Antragsrecht gemäss Art. 122 BStP geltend zu machen. Hiervon machte diese innert Frist keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 13. April 2004 wies A.______ schliesslich auf zusätzli- che Aufwendungen im Umfange von Fr. 5'000.-- seit der Gesuchseinrei- chung hin und ersuchte darum, diese bei der Festlegung der Parteient- schädigung zu berücksichtigen. Die entsprechende Eingabe wurde sowohl dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt als auch der Bundesan- waltschaft zur Kenntnis gebracht.
- 4 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).
Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er- reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä- ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44, 47 E. 6).
- 5 - 2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 22. März 1995 we- gen bestimmter Vorgänge bei der Käseunion ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren ein, in das der Gesuchsteller Ende 1996 einbezogen wurde. Die entsprechende Voruntersuchung wurde am 3. September 1997 wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317 StGB) eröffnet. Dem Gesuchsteller wurde dabei im Wesentlichen vorgeworfen, als Direktor der mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Käseunion unwahre Beurkundungen auf of- fiziellen Formularen veranlasst zu haben, welche die Käseunion als vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement beauftragte Zertifizierungs- stelle vorzunehmen hatte. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Un- tersuchungsrichterin die Voruntersuchung, welche mit diversen Einvernah- men sowie teilweise intensivem, anwaltlichem Beistand verbunden war, für alle involvierten Personen ein. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Verteidigungskosten grundsätzlich erfüllt; gleiches gilt für die Zusprache ei- ner Genugtuung, hat der Gesuchsteller doch, wie den Eingaben und Akten zu entnehmen ist, durch das Verfahren sowie insbesondere durch das Be- kanntwerden der Anschuldigungen in der weiteren Öffentlichkeit eine er- hebliche Verletzung seiner Ehre erlitten.
3. 3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3), kann demgemäss auch eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird. Immerhin wird die Beschwerdekammer, wel- che in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen. 3.2 Vorliegend beantragt die Untersuchungsrichterin wie erwähnt, dem Ge- suchsteller sei die verlangte Entschädigung für die Verteidigungskosten und eine reduzierte Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- für die durch das Verfahren erlittenen Nachteile auszurichten. Hiermit kontrastieren al- lerdings die Ausführungen der Untersuchungsrichterin in ihren Eingaben vom 25. August 2003 bzw. 10. Oktober 2003, in welchen sie gegenüber dem Gesuchsteller – trotz gegenteiliger Antragsstellung – implizit einen zi- vilrechtlichen Vorwurf erhebt und sich eingehend zu entsprechenden „Ver-
- 6 - fehlungen“ des Gesuchstellers äussert. Letzterer sah sich denn auch auf- grund dieser Bemerkungen veranlasst, zu den entsprechenden Vorwürfen in seiner Eingabe vom 30. September 2003 Stellung zu nehmen und hatte damit Gelegenheit, sich auch im Hinblick auf eine allfällige Verweigerung bzw. Kürzung der Entschädigung zu äussern.
4. 4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten- auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
5. Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale su- isse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesproche- nen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um ei- ne zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR be- darf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wider- rechtlichen Verhaltens (nachfolgend Erwägung 4.2.1), welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens (Erwä- gung 4.2.2) und zudem schuldhaft gewesen ist (Erwägung 4.2.3). 4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder un- geschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge-
- 7 - schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun- desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜ- RER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Ge- suchstellers als widerrechtlich qualifiziert werden muss, bildet im vorliegen- den Fall der als Staatsvertrag und damit als Bundesrecht einzustufende Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über verschiedene Zollkonzessionen (SR 0.632.290.14), in welchem für verschiedene Käsesorten Präferenzzölle vereinbart wurden. Wie dem Briefwechsel entnommen werden kann, bilde- te Voraussetzung der entsprechenden Konzessionen unter anderem die Einhaltung von bestimmten Mindesteinfuhrpreisen pro 100 kg. Diese sollten ab 1. Juli 1967 fortschreitend in Kraft treten und nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, ab gleichem Datum, automatisch unter Berücksichtigung der Änderungen in den die Preisbildung für Emmentalerkäse in der Gemein- schaft bestimmenden Faktoren angepasst werden. Um zu gewährleisten, dass die zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen eingehalten wer- den, sah die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Art. 1 Abs. 2 ihrer (mittlerweile nicht mehr rechtskräftigen) Verordnung Nr. 1767/82 vom 1. Juli 1982, welche die Verordnungen Nr. 1054/68, Nr. 1055/68 und Nr. 2965/79 ersetzte, vor, dass die fraglichen Erzeugnisse lediglich dann in den Genuss der (reduzierten) Einfuhrabschöpfungen kommen sollten, wenn eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt und die in der Verordnung fest- gesetzten Bedingungen eingehalten wurden. Die Bescheinigung war nur gültig, wenn sie ordnungsgemäss ausgefüllt und mit dem Sichtvermerk der im Anhang IV als „ausstellende Stelle“ für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz sowie Schmelzkäse bezeichneten Käseunion versehen wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1). Letztere hatte dabei unter anderem zu bestätigen, „que les indica- tions figurant ci-dessus sont exactes et conformes aux dispositions com- munautaires en vigueur“ und „que, pour les produits désignés ci-dessus, ne sont ni ne seront accordées a l’acheteur aucune ristourne ou prime ou au- tre forme de rabais qui puisse avoir pour conséquence d’aboutir à une va- leur inférieure à la valeur minimale fixée à l’importation pour le produit en cause" (vgl. Ziff. 17 der Bescheinigung IMA 1). Innerhalb der Käseunion stand die Berechtigung zur Zeichnung der Bescheinigung nur bestimmten Personen zu, welche jeweils über das Bundesamt für Aussenwirtschaft (In- tegrationsbureau) den verantwortlichen Stellen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften bzw. Union übermittelt werden mussten. Zeichnungsbe- rechtigt war unbestrittenermassen auch der Gesuchsteller.
- 8 - Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002 betreffend Rücktritt von der Strafverfolgung festhielt, standen die operati- ven wie administrativen Verantwortlichen der Käseunion (Direktion, Verwal- tungsrat, Gremium gemäss Art. 6 KMO) seit den frühen 60er Jahren konti- nuierlich unter grossem wirtschaftlichem und politischem Druck, um den im Überfluss produzierten, teuren und qualitativ hochwertigen Käse ins Aus- land zu exportieren. Zu diesem Zweck wurde seitens der Käseunion die Agio-Theorie entwickelt. Diese besagte gemäss eigener Darstellung des Gesuchstellers, dass überschüssige Ware zum Einschmelzen an einen re- gelmässigen Bezüger von Normalware geliefert, diese Ware zum EG- Mindestpreis fakturiert, somit die Zollpräferenz beansprucht und dem Im- porteur die Differenz zum effektiv vereinbarten – unter dem EG- Mindestpreis liegenden – Preis zurückerstattet werden durfte (was zumin- dest teilweise mittels Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der Schweiz und damit in einer für die EG/EU nicht erkennbaren Weise erfolg- te; vgl. unter anderem die Einvernahme von B.______ vom 24. Mai 1996, S. 4), sofern dessen gesamte Bezüge während eines Jahres den EG- Mindestpreis im Durchschnitt erreichten oder überstiegen (vgl. Eingabe vom 16. April 1999 an die Bundesanwaltschaft, S. 13). Auch für die Ausfuhr derartiger Agio-Ware hatten die Unterschriftsberechtigten der Käseunion jeweils in einer Bescheinigung IMA 1 die Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen (insbesondere des Mindesteinfuhrpreises) zu bestätigen. Alle involvierten – zum Teil nicht in die Voruntersuchung einbe- zogenen – Gremienvertreter, die Verwaltungsratspräsidenten und somit auch der Gesuchsteller kannten und sanktionierten diese Vorgehensweise (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Bundesanwalt- schaft vom 23. Dezember 2002 betreffend Rücktritt von der Strafverfol- gung, S. 2). Ob der Sinn, welchen die vorerwähnten Verantwortlichen der Käseunion den Bestimmungen des Briefwechsels vom 29. und 30. Juni 1967 mit Blick auf die Agio-Theorie beigemessen haben, zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung eines Staatsvertrages hat dabei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie vom Vertragstext aus- zugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hin- blick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 127 III 461, 465 E. 3b; 117 II 480, 486 E. 2b; 116 Ib 217, 221 E. 3a). Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende – ausdehnende oder ein- schränkende – Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut ab-
- 9 - weichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 127 III 461, 465 f. E. 3b; 124 I 225, 228 E. 3a). Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Übereinkommens eine Auslegung im Sinne der Agio-Theorie ergibt. Ebenso wenig erlaubt mit Blick auf die erhebliche Bedeutung der Frage für die EG/EU die angeblich mündlich erteilte und heute nicht mehr zweifelsfrei eruierbare Zustimmung eines Beamten in Brüssel namens G.______, der offensichtlich zwischenzeitlich verstorben ist, mit Sicherheit auf eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung im Sinne der Agio-Theorie zu schliessen (dies gilt umso mehr als beispielsweise unklar bleibt, ob G.______ über die Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der Schweiz informiert gewesen ist; vgl. hierzu die Einvernahme von H.______ vom 10. Juli 2001, S. 7). Damit aber muss in der auf dieser Theorie basierenden Vorgehensweise der Käseunion – zu- mindest ohne schriftliche Bestätigung durch die EG bzw. EU (vgl. hierzu Erwägung 4.2.3) – ein Verstoss gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gesehen werden (dem entspricht, dass die Eidge- nossenschaft im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Agio-Geschäfte auf Frankreich und Deutschland offensichtlich Nachzölle in der Höhe von Fr. 6'200'000.-- bzw. Fr. 2'400'000.-- und Bussen von je Fr. 500'000.-- zu bezahlen hatte [vgl. Einvernahmeprotokoll I.______ vom 24. April 2004, S. 7 sowie die entsprechende Aktennotiz]; auch der Gesuchsteller spricht in seiner Eingabe vom 16. April 1999, S. 29, von „ausgefällten Bussen“). In Anbetracht dessen, dass es der Käseunion als Zertifizierungsstelle und im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Funktion gerade auch dem Ge- suchsteller oblag, die erwähnten staatsvertraglichen Bestimmungen einzu- halten, ist demgemäss von einer Verletzung schweizerischer Rechtsnor- men auszugehen. 4.2.2 Ein widerrechtliches Verhalten allein reicht für die Verweigerung der Ent- schädigung nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursa- che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Be- nehmen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindli- chen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 1c). Dabei ist mit dem Bundesgericht zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Ver-
- 10 - haltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten insoweit ausser Be- tracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat.
Vorliegend kann festgehalten werden, dass das gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 verstossende Benehmen des Gesuchstellers geeignet war, den Verdacht auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu erwe- cken. Davon, dass die Strafverfolgungsbehörden übereifrig oder pflichtwid- rig eine Strafuntersuchung eingeleitet hätten, kann nicht gesprochen wer- den. 4.2.3 Im Weiteren setzt die Verweigerung der Entschädigung – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten voraus, wobei den verschiedenen Formen des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) in den Vorschriften über die Verweigerung der Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss mit den Aus- drücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen wird (BGE 116 Ia 162, 171 E. 2c; vgl. in diesem Sinne auch der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP). In der Lehre wird dabei eine Unterteilung in die objektiven und die subjektiven Seiten des Verschuldens vorgenommen: Auf der objektiven Seite des Verschuldens wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2000, § 42 N 28). Als „verwerflich“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP ist dabei das Verhalten desjenigen Beschuldigten zu qualifizieren, der trotzdem handelt, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass seinem Ver- halten eine Strafuntersuchung folgen muss. „Leichtfertig“ steht demgegen- über dem haftpflichtrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit am nächs- ten, also einem bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstoss eines Beschuldigten gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten; eine leichte Fahrlässigkeit genügt nicht (so DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 42 N 29 f., zur analogen Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung; zum Begriff der groben Fahrläs- sigkeit vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 41 N 49 m.w.H.). Auf der subjektiven Seite des Verschuldens bedarf es der Urteils- fähigkeit des Beschuldigten. Diese ist immer im Hinblick auf die konkreten Umstände zu beurteilen, weil die Verschiedenheit der Verhältnisse, die zu einem schädigenden Verhalten führen können, je ein anderes Mass an Einsicht erheischt. Dabei spielen vor allem die subjektiven Eigenschaften des Beschuldigten eine wichtige Rolle; hier kann die Vernachlässigung subjektiver Aspekte bei der Beurteilung der objektiven Seite des Verschul-
- 11 - dens (Sorgfalt) gleichsam kompensiert und relativiert werden (BSK-OR I- SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 52). Entsprechend können Alter, intellektuelle Fähigkeiten und Gemütszustand, aber auch der Beruf, die Erfahrung im Beruf und die damit verbundenen Fachkenntnisse mit einer Erhöhung der Anforderungen verbunden sein (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 5 N 86).
Im vorliegenden Fall ist das zivilrechtliche Verschulden des Gesuchstellers, aber auch weiterer Verantwortlicher der Käseunion, zumindest im Sinne ei- ner groben Fahrlässigkeit zu bejahen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Käseunion die Agio-Theorie – wie vom Gesuchsteller in verschiedenen Einvernahmen geltend gemacht – von G.______ mündlich „akzeptiert erhalten“ hat bzw. dass diese von letzterem gar „vorgeschlagen“ wurde (vgl. in diesem Sinne die Einvernahme vom 18. Januar 1999, S. 20), so ist den Verantwortlichen der Käseunion und damit auch dem Ge- suchsteller vorzuwerfen, angesichts der weit reichenden Implikationen die- ser Theorie allein auf die mündliche Aussage G.______s abgestellt zu ha- ben. Gerade aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung hätten sie wissen müs- sen, dass es sich bei der Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen um eine – nicht nur in politischer Hinsicht – heikle Materie handelte und dass deshalb von einer unzweifelhaften, schriftlichen Bestäti- gung der Agio-Theorie durch die EG bzw. EU nicht hätte abgesehen wer- den dürfen (nicht entschieden zu werden braucht, ob G.______ in diesem Zusammenhang überhaupt als Vertreter der EG/EU im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111] hätte gelten können). Insbesondere war für die Beschuldigten erkennbar, dass ohne eine solche Bestätigung eine rein schweizerische „Zulässigkeitserklärung“ (wie sie offensichtlich seitens des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Aussenwirt- schaft erfolgte; vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 27. April 1995) aufgrund des latenten Interessenkonfliktes nicht zu ge- nügen vermochte. Schliesslich hätte nicht nur die von J.______ (Sektions- chef bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle) und H.______ (ehemaliger Personalchef und Leiter der Abteilung Finanzen/Informatik der Käseunion) gegenüber den Checkeinlösungen geübte Kritik, sondern auch die Tatsa- che, dass sich die Gremiumsvertreter des Eidgenössischen Finanzdepar- tementes jeweils weigerten, die Auflistungen über die Checkauszahlungen in der Schweiz zu unterschreiben (vgl. zum Ganzen Einvernahme von J.______ vom 23. Februar 2001 sowie von H.______ vom 10. Juli 2001), Zweifel am gewählten Vorgehen wecken müssen. Indem die Beschuldigten nichtsdestotrotz die entsprechenden Geschäfte über Jahre hin sanktionier- ten, handelten sie den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten in grober und damit im Sinne des Gesetzes leichtfertiger Weise zuwider. Dabei war es für
- 12 - sie voraussehbar, dass sie sich mit diesem Verhalten dem Verdacht einer Straftat aussetzen und damit ein Strafverfahren auslösen könnten. Ent- sprechend ist ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten zu beja- hen. Die Tatsache, dass die Beschuldigten sich der politischen Unterstützung von höchster Seite sicher glaubten, das Unrechtsbewusstsein, in Berück- sichtigung des damaligen Zeitgeistes, vollkommen fehlte, sie der Überzeu- gung waren, im Interesse der Schweiz zu handeln und nicht daran gedacht haben, die zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen (so die Aus- führungen der Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002, S. 2), vermag am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Zwar fanden diese Gesichtspunkte bei der strafrechtlichen Beurteilung zu Recht Berücksichtigung. Im Rahmen der hier vorzunehmenden, zivilrechtlichen Grundsätzen folgenden Beurteilung liegt indessen ein Verschulden auch dann vor, wenn der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit eines Erfolges oder eines Verhaltens nicht erkannt hat; ein Verschulden wird mit anderen Wor- ten durch einen Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen (mit überzeugender Begründung OFTINGER/STARK, a.a.O., § 5 N 37 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 47). Entspre- chend stossen diesbezügliche Ausführungen des Gesuchstellers, soweit sie nicht die Frage der anzuwendenden Sorgfalt beschlagen, im Entschädi- gungsverfahren grundsätzlich ins Leere. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfertiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung der Verteidigungskosten sowie eine Genugtuung zumindest im vollen Umfange (vgl. hierzu Erwä- gung 5 nachstehend) zu verweigern.
5. 5.1 Hat der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen wie hier durch ein leichtfertiges Benehmen verschuldet, so kann die Entschädigung verwei- gert werden (Art. 122 Abs. 1 BStP). Allerdings gilt es zu beachten, dass seine Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwi- schen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446, 455 f. E. 4 b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat also der Beschuldigte nur ei-
- 13 - nen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzah- lung verurteilt werden (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 23). Diese Über- legungen zur Kostenauflage müssen auch bei der Frage, in welchem Um- fange einem Beschuldigten eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten und eine allfällige Genugtuung verweigert werden kann, mutatis mutandis Anwendung finden (in diesem Sinne wohl auch SCHMID, a.a.O., N 1219a, der für die analoge Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung die Möglichkeit bejaht, lediglich teilweise Schadenersatz zuzusprechen, wenn z.B. ein verwerfliches Verhalten des Freigesprochenen nur eine Teil- ursache für die Einleitung des Strafverfahrens bildete). So kann es insbe- sondere bei einer Strafuntersuchung, welche aufgrund ihrer aussergewöhn- lich langen Dauer zu erhöhten Verteidigungskosten und/oder einer schwe- reren Verletzung des Beschuldigten in seinen persönlichen Verhältnissen führte, nicht angehen, diesem jegliche Entschädigung verweigern zu wol- len, sofern er durch sein Verhalten die übermässige Dauer nicht selbst zu verantworten hat. 5.2 Im vorliegenden Fall bezog die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller En- de 1996 in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein. Das nunmehr eingestellte Verfahren dauerte bis am 8. April 2003 und somit für den Ge- suchsteller insgesamt mehr als sechs Jahre. Wenngleich ein unter zivil- rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Gesuchstellers bejaht werden muss (vgl. Erwägung 4 vorstehend), so kann doch nicht ge- sagt werden, er hätte durch dieses Benehmen Anlass zu einem derartig langen Strafverfahren gegeben (selbst die Untersuchungsrichterin aner- kennt denn auch, dass das Verfahren lange gedauert hat; vgl. Stellung- nahme vom 25. August 2003, S. 6). Die Länge des Verfahrens schlug sich nicht nur in erhöhten Verteidigungskosten nieder, sondern führte auch da- zu, dass die Anschuldigungen gegen den Gesuchsteller, welche sich in der Folge als ungerechtfertigt erwiesen, weiterhin mediale Aufmerksamkeit er- regten. Da das Verhalten des Gesuchstellers nach dem Gesagten zwar hauptsächliche, nicht aber alleinige Ursache für ein Verfahren im vorlie- genden Umfang bildete, erscheint es angemessen und billig, ihn wenigs- tens teilweise zu entschädigen. In Würdigung sämtlicher Umstände recht- fertigt es sich dabei, ihm einen Drittel seiner Verteidigungskosten von ins- gesamt Fr. 145'283.50, mithin Fr. 48’427.85, sowie eine reduzierte Genug- tuung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. 5.3 Der guten Ordnung halber ist abschliessend nochmals mit Nachdruck dar- auf hinzuweisen, dass es sich bei der teilweisen Verweigerung der Ent- schädigung nur (aber immerhin) um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, nicht aber um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden handelt. Bezüglich letzterem wurde das
- 14 - Verfahren gegen den Gesuchsteller eingestellt, womit feststeht, dass er sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Tatbestände in strafrechtlicher Hin- sicht nicht schuldig gemacht hat. Dabei (nicht aber bei der hier erörterten, nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden teilweisen Verwei- gerung der Entschädigung sowie Genugtuung) hat es sein Bewenden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG); diese ist auf Fr. 1'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Die Aufwendungen des Gesuchstellers für das vorliegende Entschädigungsver- fahren sind in der Honorarnote bereits berücksichtigt.
- 15 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundes- anwaltschaft verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 48’427.85 als Entschädi- gung für Anwaltskosten sowie Fr. 2'000.-- als Genugtuung auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller auf- erlegt.
Bellinzona, 6. Juli 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Fürsprecher Beat Messerli, - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).